Wer
1. | den in § 76 Abs. 7 genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt, | |||||||||
2. | über den von der FMA gemäß § 74 Abs. 1 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oder | |||||||||
3. | als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
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