1.Ziffer einsden in § 76 Abs. 7 genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,den in Paragraph 76, Absatz 7, genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,
2.Ziffer 2über den von der FMA gemäß § 74 Abs. 1 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oderüber den von der FMA gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oder
3.Ziffer 3als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach Paragraph 80, Absatz 4, (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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