Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 322 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.innehaben, gegen eine der in Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.
(2)Absatz 2Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in § 322 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgtDie Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
1.Ziffer einsbis zu 5 Millionen Euro oder
2.Ziffer 2bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder
3.Ziffer 3bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.
(4)Absatz 4Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einem Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder einem kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 gilt die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, welcher vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, Ziffer 2, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einem Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder einem kleinen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, gilt die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, welcher vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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