§ 318 VAG 2016 Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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