1.Ziffer einsdie Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oderdie Informationspflichten gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a bis 6 oder Paragraph 98, Absatz eins, verletzt oder
2.Ziffer 2als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt oderals Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß Paragraph 94, Absatz 3, auch nach Mahnung nicht nachkommt oder
3.Ziffer 3als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß Paragraph 94, Absatz 3, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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