Wer
1. | die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oder | |||||||||
2. | als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt oder | |||||||||
3. | als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen. |
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