§ 323a VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß § 323 Abs. 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 322 und § 323 sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß § 123a und § 127a bis § 135e, der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

die Schwere und Dauer des Verstoßes,

2.

den Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

3.

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person ablesen lässt,

4.

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen,

5.

die Verluste, die Versicherungsnehmern oder Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

6.

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA,

7.

Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung der Pflichtverletzung zu vermeiden und

8.

etwaige frühere Pflichtverletzungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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