Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß § 323 Abs. 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 322 und § 323 sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß § 123a und § 127a bis § 135e, der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. | die Schwere und Dauer des Verstoßes, | |||||||||
2. | den Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, | |||||||||
3. | die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person ablesen lässt, | |||||||||
4. | die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, | |||||||||
5. | die Verluste, die Versicherungsnehmern oder Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, | |||||||||
6. | die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, | |||||||||
7. | Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung der Pflichtverletzung zu vermeiden und | |||||||||
8. | etwaige frühere Pflichtverletzungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. |
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