Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsVersicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen,
2.Ziffer 2einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt oder
3.Ziffer 3der FMA gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß § 284 Abs. 1 Z 3 untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gleichzuhalten.Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3, untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gleichzuhalten.
(3)Absatz 3Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 2 an das Versicherungsunternehmen gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an das Versicherungsunternehmen gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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