§ 334 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung

1.

ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,

2.

der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,

3.

von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,

4.

von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,

5.

von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,

6.

ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,

7.

eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,

8.

der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,

9.

der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,

10.

der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und

11.

der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337

entscheiden.

(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,

1.

die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,

2.

die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und

3.

ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.

(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,

1.

über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,

2.

die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,

3.

gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,

4.

über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,

5.

die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen und

6.

gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.

(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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