2.Ziffer 2der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß Paragraph 172, Absatz eins und 2,
4.Ziffer 4von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß Paragraph 182 und Paragraph 183,,
5.Ziffer 5von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,von Zweckgesellschaften, die gemäß Paragraph 105, im Inland errichtet werden sollen,
6.Ziffer 6ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß Paragraph 208, Absatz 3,,
7.Ziffer 7eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,eines internen Modells für die Gruppe gemäß Paragraph 212 und Paragraph 214,,
8.Ziffer 8der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß Paragraph 180,,
9.Ziffer 9der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Paragraph 166,,
10.Ziffer 10der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 undder Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß Paragraph 336, und
11.Ziffer 11der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Paragraph 337,
entscheiden.
(2)Absatz 2Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,
1.Ziffer einsdie Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Paragraph 196 bis Paragraph 200, festzulegen,
2.Ziffer 2die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen unddie für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Paragraph 226, festzulegen und
3.Ziffer 3ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 228, einzusetzen.
(3)Absatz 3Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,
1.Ziffer einsüber den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,über den Abzug einer Beteiligung gemäß Paragraph 208, Absatz 4, zu entscheiden,
2.Ziffer 2die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Paragraph 204, zu genehmigen,
3.Ziffer 3gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,gegebenenfalls gemäß Paragraph 209 und Paragraph 237, über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
4.Ziffer 4über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,über einen Antrag gemäß Paragraph 216, zu entscheiden,
5.Ziffer 5die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen unddie Festlegungen gemäß Paragraph 239 und Paragraph 240, zu treffen und
6.Ziffer 6gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 335, zur Anwendung kommen.
(4)Absatz 4Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Absatz 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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