(1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung
1. | ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3, | |||||||||
2. | der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2, | |||||||||
3. | von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4, | |||||||||
4. | von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183, | |||||||||
5. | von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen, | |||||||||
6. | ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3, | |||||||||
7. | eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214, | |||||||||
8. | der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180, | |||||||||
9. | der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166, | |||||||||
10. | der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und | |||||||||
11. | der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337 | |||||||||
entscheiden. |
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,
1. | die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen, | |||||||||
2. | die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und | |||||||||
3. | ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen. |
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,
1. | über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden, | |||||||||
2. | die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen, | |||||||||
3. | gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden, | |||||||||
4. | über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden, | |||||||||
5. | ||||||||||
6. | gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen. |
(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.
0 Kommentare zu § 334 VAG 2016