(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FMA unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen.
(2) Die Anpassung wird für jede Währung berechnet als Anteil der Differenz zwischen:
1. | dem Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 festgelegt wurde und | |||||||||
2. | dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Zahlungsströme des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird. | |||||||||
Der Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 vH während des Jahres ab dem 1. Jänner 2016 auf 0 vH am 1. Jänner 2032. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung anwenden, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Z 2 an die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 167 angepasst. |
(3) Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Die Verträge, aus denen sich die Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen ergeben, wurden vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen, mit Ausnahme von Vertragsverlängerungen an oder nach diesem Zeitpunkt, | |||||||||
2. | versicherungstechnische Rückstellungen wurden für die Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen bis zum 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 festgelegt und | |||||||||
3. | § 166 wird auf diese Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverpflichtungen nicht angewendet. |
(4) Sofern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Abs. 1 zur Anwendung bringen
1. | dürfen sie § 337 nicht zur Anwendung bringen und | |||||||||
2. | haben sie im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage offenzulegen, dass sie die vorübergehende risikofreie Zinskurve anwenden und haben die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage zu quantifizieren. |
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