§ 337 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die FMA bei versicherungstechnischen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug geltend machen. Dieser Abzug darf nur auf der Ebene homogener Risikogruppen nach § 159 Abs. 2 zur Anwendung kommen.

(2) Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen:

1.

die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften, die am 1. Jänner 2016 berechnet wurden und

2.

die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, die gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 am 31. Dezember 2015 berechnet wurden.

Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 vH während des Jahres ab dem 1. Jänner 2016 auf 0 vH am 1. Jänner 2032. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung am 1. Jänner 2016 anwendet, ist der in Z 1 genannte Betrag mit der an diesem Tag geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.

(3) Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs gemäß Abs. 2 verwendet wird, können mit vorheriger Genehmigung der FMA oder auf Verlangen der FMA alle 24 Monate oder häufiger neu berechnet werden, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich verändert.

(4) Der Abzug gemäß Abs. 2 kann von der FMA begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 berechnet wurden.

(5) Sofern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Abs. 1 zur Anwendung bringen

1.

dürfen sie § 336 nicht zur Anwendung bringen,

2.

haben sie, wenn sie die Solvenzkapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der FMA jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen sind und

3.

haben sie im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage offenzulegen, dass sie den vorübergehenden Abzug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, und haben die Folgen der Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage zu quantifizieren.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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