Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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