§ 326 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wer

1.

einer auf § 275 oder § 291 Abs. 1 oder 3 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,

2.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft einer auf § 236 Abs. 2 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,

3.

einer Untersagung des Regierungskommissärs gemäß § 284 Abs. 4 vierter Satz zuwiderhandelt oder

4.

entgegen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 293 oder einem verbindlichen EU-Rechtsakt neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro und im Falle der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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