1.Ziffer einseiner auf § 275 oder § 291 Abs. 1 oder 3 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,einer auf Paragraph 275, oder Paragraph 291, Absatz eins, oder 3 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,
2.Ziffer 2als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft einer auf § 236 Abs. 2 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft einer auf Paragraph 236, Absatz 2, gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,
3.Ziffer 3einer Untersagung des Regierungskommissärs gemäß § 284 Abs. 4 vierter Satz zuwiderhandelt odereiner Untersagung des Regierungskommissärs gemäß Paragraph 284, Absatz 4, vierter Satz zuwiderhandelt oder
4.Ziffer 4entgegen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 293 oder einem verbindlichen EU-Rechtsakt neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,entgegen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 293, oder einem verbindlichen EU-Rechtsakt neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro und im Falle der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Ziffer eins bis Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro und im Falle der Ziffer 4, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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