§ 320 VAG 2016 Deckungsrückstellung; Deckungsstock

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 320.Paragraph 320,

Wer

  1. 1.Ziffer einsden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,
  2. 2.Ziffer 2den Vorschriften über die Auffüllung des Deckungsstockes, die Widmung, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 305 Abs. 2 über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ohne schriftliche Zustimmung des Treuhänders verfügt,entgegen Paragraph 305, Absatz 2, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ohne schriftliche Zustimmung des Treuhänders verfügt,
  4. 4.Ziffer 4gegenüber der FMA unrichtige Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
  5. 5.Ziffer 5als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 116 Abs. 6 (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen,als verantwortlicher Aktuar entgegen dem Paragraph 116, Absatz 6, (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen,
  6. 6.Ziffer 6als Treuhänder entgegen § 305 Abs. 3 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt oderals Treuhänder entgegen Paragraph 305, Absatz 3, einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt oder
  7. 7.Ziffer 7als Treuhänder entgegen dem § 305 Abs. 7 zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von Vermögenswerten voll erfüllt ist,als Treuhänder entgegen dem Paragraph 305, Absatz 7, zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von Vermögenswerten voll erfüllt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 6 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Ziffer eins bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Ziffer 6 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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