Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWer gegen die Verpflichtung zur
1.Ziffer einsAnzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 24, verstößt,
2.Ziffer 2Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,
3.Ziffer 3Anzeige gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,
4.Ziffer 4Anzeige gemäß § 66 Abs. 3 Z 4 erster Satz und Z 6 sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 4, erster Satz und Ziffer 6, sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,
5.Ziffer 5Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß § 92 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 verstößt,Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 102, Absatz eins, verstößt,
6.Ziffer 6Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß § 86 Abs. 1 und 4 oder § 109 Abs. 2 und 4 verstößt,Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß Paragraph 86, Absatz eins und 4 oder Paragraph 109, Absatz 2 und 4 verstößt,
7.Ziffer 7Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 2 oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 4 verstößt,Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß Paragraph 115, Absatz 2, oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß Paragraph 115, Absatz 4, verstößt,
8.Ziffer 8Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 3 zweiter Satz verstößt,Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß Paragraph 116, Absatz 3, zweiter Satz verstößt,
10.Ziffer 10Anzeige gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,
11.Ziffer 11Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß § 123 Abs. 3 verstößt,Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 123, Absatz 3, verstößt,
12.Ziffer 12Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 123 Abs. 4 verstößt,Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 123, Absatz 4, verstößt,
13.Ziffer 13Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 127 Abs. 1 bis 3 verstößt,Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß Paragraph 127, Absatz eins bis 3 verstößt,
14.Ziffer 14Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 141 Abs. 3 verstößt,Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß Paragraph 141, Absatz 3, verstößt,
15.Ziffer 15Anzeige des Abschlussprüfers gemäß § 260 Abs. 1 verstößt,Anzeige des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 260, Absatz eins, verstößt,
16.Ziffer 16Anzeige gemäß § 265 Abs. 1 und 2 als Abschlussprüfer verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 265, Absatz eins und 2 als Abschlussprüfer verstößt,
17.Ziffer 17Anzeige gemäß § 272 Abs. 2 (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), § 279 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und § 280 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,Anzeige gemäß Paragraph 272, Absatz 2, (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), Paragraph 279, Absatz eins, (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und Paragraph 280, Absatz eins, (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,
18.Ziffer 18Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 3 verstößt,Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz 3, verstößt,
19.Ziffer 19Anzeige gemäß § 305 Abs. 1 Z 3 als Treuhänder verstößt oderAnzeige gemäß Paragraph 305, Absatz eins, Ziffer 3, als Treuhänder verstößt oder
20.Ziffer 20Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 306 Abs. 1 verstößt,Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 306, Absatz eins, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die in § 248 Abs. 2 bis 6 und 8 oder § 249 vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß § 248 Abs. 1 und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer die in Paragraph 248, Absatz 2 bis 6 und 8 oder Paragraph 249, vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß Paragraph 248, Absatz eins und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, § 123 Abs. 3 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 123 Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 300 Abs. 3 hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, Paragraph 123, Absatz 3, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, Paragraph 123, Absatz 4, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, Paragraph 300, Absatz 3, hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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