§ 320 VAG 2016 Deckungsrückstellung; Deckungsstock

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999

Wer

1.

den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,

2.

den Vorschriften über die Auffüllung des Deckungsstockes, die Widmung, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 305 Abs. 2 über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ohne schriftliche Zustimmung des Treuhänders verfügt,

4.

gegenüber der FMA unrichtige Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,

5.

als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 116 Abs. 6 (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen,

6.

als Treuhänder entgegen § 305 Abs. 2 3 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt oder

7.

als Treuhänder entgegen dem § 305 Abs. 7 zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von Vermögenswerten voll erfüllt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 6 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 07.01.2021

Wer

1.

den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,

2.

den Vorschriften über die Auffüllung des Deckungsstockes, die Widmung, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 305 Abs. 2 über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ohne schriftliche Zustimmung des Treuhänders verfügt,

4.

gegenüber der FMA unrichtige Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,

5.

als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 116 Abs. 6 (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen,

6.

als Treuhänder entgegen § 305 Abs. 2 3 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt oder

7.

als Treuhänder entgegen dem § 305 Abs. 7 zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von Vermögenswerten voll erfüllt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 6 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten