Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 312 Abs. 2 bleibt unberührt.Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. Paragraph 312, Absatz 2, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
(3)Absatz 3Abweichend von § 103 Abs. 1 IO braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.Abweichend von Paragraph 103, Absatz eins, IO braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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