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a) | als stimmberechtigte Mitglieder | |||||||||
1. | das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
2. | sechs von der Landwirtschaftskammer jeweils auf vier Jahre entsandte Mitglieder, | |||||||||
3. | ein von der Landesstelle Vorarlberg der Österreichischen Tierärztekammer auf vier Jahre entsandtes Mitglied, | |||||||||
b) | als beratende Mitglieder | |||||||||
1. | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist, | |||||||||
2. | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärangelegenheiten zuständig ist. |
(2) Verhinderte oder befangene Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 werden durch die in gleicher Weise bestellten Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung der anderen Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender.
(4) Der Tiergesundheitsbeirat ist zu hören
a) | vor Erlassung von Verordnungen der Landesregierung (§ 2 Abs. 2 lit. b, § 7 Abs. | |||||||||
b) | vor der Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere (§ 4 Abs. 3 lit. a), | |||||||||
c) | vor der Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die beitragspflichtigen Tierhalter (§ 9 Abs. 4), | |||||||||
d) | vor Festlegung eines Stichprobenplanes zur Gesundheitserhebung (§ 16 Abs. 2 erster Satz), | |||||||||
e) | vor Erstellung eines Gesundheitsprogramms (§ 17). |
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014, 39/2018, 4/2022
a) | als stimmberechtigte Mitglieder | |||||||||
1. | das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
2. | sechs von der Landwirtschaftskammer jeweils auf vier Jahre entsandte Mitglieder, | |||||||||
3. | ein von der Landesstelle Vorarlberg der Österreichischen Tierärztekammer auf vier Jahre entsandtes Mitglied, | |||||||||
b) | als beratende Mitglieder | |||||||||
1. | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist, | |||||||||
2. | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärangelegenheiten zuständig ist. |
(2) Verhinderte oder befangene Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 werden durch die in gleicher Weise bestellten Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung der anderen Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender.
(4) Der Tiergesundheitsbeirat ist zu hören
a) | vor Erlassung von Verordnungen der Landesregierung (§ 2 Abs. 2 lit. b, § 7 Abs. | |||||||||
b) | vor der Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere (§ 4 Abs. 3 lit. a), | |||||||||
c) | vor der Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die beitragspflichtigen Tierhalter (§ 9 Abs. 4), | |||||||||
d) | vor Festlegung eines Stichprobenplanes zur Gesundheitserhebung (§ 16 Abs. 2 erster Satz), | |||||||||
e) | vor Erstellung eines Gesundheitsprogramms (§ 17). |
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014, 39/2018, 4/2022