§ 19 UVG Änderung der Vorschüsse

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder tritt ein Fall des § 7 Abs. 1 ein, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit dem auf den Eintritt des Herabsetzungsgrundes folgenden Monatsersten anzuordnen; zugleich hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.

(2) Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen.

(3) Als Änderung der Vorschüsse im Sinn von Abs. 1 und 2 gilt auch, wenn die Vorschüsse zunächst auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird.

(4) Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 14)

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 UVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 UVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

153 Entscheidungen zu § 19 UVG


Entscheidungen zu § 19 UVG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 1 UVG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 2ABGB UVG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 2 UVG

56

Entscheidungen zu § 19 Abs. 2EO UVG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 3 UVG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 3UVG UVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 UVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 UVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 UVG
§ 20 UVG