§ 27 UVG

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen hat der Jugendwohlfahrtsträger zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderung des Kindes auf rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die von ihm hereingebrachten Unterhaltsbeiträge, soweit aus ihnen die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse zu befriedigen ist, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts samt einer den Unterhaltsschuldner betreffenden Aufstellung zu übermitteln. Sind die gewährten Vorschüsse zur Gänze zurückgezahlt oder ist die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers beendet, so hat dieser dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Schlußabrechnung zu übersenden.

(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, daß der Jugendwohlfahrtsträger seine Pflicht zur Einbringung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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