Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.
(2)Absatz 2Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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