§ 20 UVG

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Vorschüsse sind einzustellen

1.

auf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),

2.

auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB),

3.

auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder

4.

auf Antrag oder von Amts wegen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt,

b)

nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind oder

c)

im Fall des § 4 Z 4 der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.

(2) Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 20 UVG


Einstellung der Unterhaltsvorzahlungen von Eli zum § 20 UVG

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sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage betreffend §20 UVG: aus welchem #grund werden die Vorschüße eingestellt, wenn ein Kind für Dauer von 3 Monaten die Großmutter besucht?! Ändert sich somit der 'gewönlicher Aufenthalt' des Kindes oder aus welchem Grund wird das dann einge... mehr lesen...

§ 20 UVG | 0 Antworten | 1791 Aufrufe | 22.01.16

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