Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. 2. 2009 (ON U-42) erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsleistung für den Minderjährigen ab 1. 1. 2008 auf 290 EUR monatlich und wies gleichzeitig einen Antrag des Vaters auf Herabsetzung des Unterhalts ab. Es stellte fest, dass sich der einkommens- und vermögenslose Minderjährige in Pflege und Erziehung seiner Mutter befindet. Der Vater, der keine weiteren Sorgepflichten hat, erzielt als Wachorgan ein monatliches Durchschnittseinko... mehr lesen...