Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBeschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.
(2)Absatz 2Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2, 3 oder 4 oder des § 7 Abs. 1 sind.Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 oder 4 oder des Paragraph 7, Absatz eins, sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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