(1) In dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist
1. | die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden; richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 gewährt wird, | |||||||||
2. | der Zahlungsempfänger und gegebenenfalls diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zu bezeichnen, | |||||||||
3. | die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen, | |||||||||
4. | dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten, | |||||||||
5. | dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 oder 3, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen, | |||||||||
6. | dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 24 binnen 14 Tagen aufzutragen. |
(2) Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der Vorschüsse dem jeweils aktuellen Richtsatz nach § 6 Abs. 1 und dem Alter des Kindes ohne weitere Antragstellung anzupassen hat.
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