§ 17 UVG

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 13)

(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht anderes beantragt.

In Kraft seit 07.11.1985 bis 31.12.9999
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