Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen. (BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 13)Der Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen. Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 13,)
(2)Absatz 2Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht anderes beantragt.
In Kraft seit 07.11.1985 bis 31.12.9999
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