§ 24 UVG

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. § 3 GGG ist sinngemäß anzuwenden. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 24 UVG


Frage zu: § 24 UVG von Manuela Ross zum § 24 UVG

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Sehr geerhtes Jusline Team,ich Manuela Ross befinde mich in der Situation Unterhalt an meinen Exmann für unsere gemeinsame Tochter zu bezahlen. Ich hatte am 8.8.2008 einen schweren Verkehrsunfall und erhielt 8 EUR/Tag Krankengeld, daraufhin habe ich ihm vorgeschlagen, er möge doch beim Jugendamt ... mehr lesen...

§ 24 UVG | 0 Antworten | 2144 Aufrufe | 02.08.11

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