§ 19 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Regelungen des Unionsrechtes sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:

1.

die Lärmindizes,

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.

die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

In Kraft seit 18.07.2019 bis 31.12.9999
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