Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs 1 lit a sind die Bestimmungen des Art 30 Abs 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie Art 38, 39 und Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie betreffend Emissionsgrenzwerte anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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