(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) Die §§ 17 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Maßnahmen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, dürfen in die Teil-Aktionspläne gemäß Abs 1 nur auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde aufgenommen werden.
(5) Die strategischen Teil-Aktionspläne sind von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.
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