§ 26 UUIG § 26

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen können schriftlich oder, soweit es der Sache nach tunlich erscheint, mündlich bei der auskunftspflichtigen Stelle eingebracht werden, die über die begehrte Umweltinformation verfügt. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Begehren, die auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet sind, können auch mündlich oder telefonisch gestellt werden.

(2) Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Umweltinformationen nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die informationssuchende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Ansuchens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen, wobei ihr soweit möglich Unterstützung zB in Form von Hinweisen auf bereits veröffentlichte Verzeichnisse über Umweltinformationen zu geben ist. Kommt die informationssuchende Person diesem Ersuchen innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(3) Langt bei einer informationspflichtigen Stelle ein Begehren mit Bezug auf eine Angelegenheit ein, die nicht in deren Wirkungsbereich fällt, hat diese das Begehren unverzüglich unter gleichzeitiger Benachrichtigung der informationssuchenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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