§ 21 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.

(2) Die gemäß Abs 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.

In Kraft seit 18.07.2019 bis 31.12.9999
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