Auf Teil-Aktionspläne finden betreffend die Information der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung die Bestimmungen des § 5 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 (S.AWG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der im § 5 Abs. 1 letzter Satz S.AWG genannten Institutionen folgende Institutionen gesondert zu verständigen sind:
1. | die in Betracht kommenden Bundesdienststellen, | |||||||||
2. | die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, | |||||||||
3. | die Stadt Salzburg und die sonst betroffenen Gemeinden. |
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