§ 18 UUIG § 18

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Auf Teil-Aktionspläne finden betreffend die Information der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung die Bestimmungen des § 5 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 (S.AWG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der im § 5 Abs. 1 letzter Satz S.AWG genannten Institutionen folgende Institutionen gesondert zu verständigen sind:

1.

die in Betracht kommenden Bundesdienststellen,

2.

die Salzburger Landesumweltanwaltschaft,

3.

die Stadt Salzburg und die sonst betroffenen Gemeinden.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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