§ 12 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes oder von auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen und Bescheiden sind den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten sowie die Besichtigung der Anlage und die Entnahme von Proben zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich einen Bericht gemäß Art 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 30. April des folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß § 7 Z 7 lit a erforderlichen Überwachung der Emissionen bis längstens 30. April des Folgejahres zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei ihr vorliegen, einzusehen sind.

(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtigen Anlage, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung anzuordnen.

(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs mit Bescheid anzuordnen.

(6) Wird durch den Betrieb einer Anlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung mit Bescheid anzuordnen.

(7) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 5 und 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 4, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich aufzuheben.

(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die gemäß § 6 Abs 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Proben, Messungen, die Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise Schließung.

(9) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat Vorfälle oder Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen und die Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen ergreift der Inhaber oder die Inhaberin unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle. Bei der Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung ergreift der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage unverzüglich Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

(9a) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Bei Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zu verpflichten, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen. Als geeignet gelten Maßnahmen dann, wenn sie nach Erachten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind.(10) Die nach § 6, § 7 oder § 12 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sichergestellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht wird.

(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei deren Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der gemäß § 6 Abs 1 geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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