§ 25 UUIG § 25

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Umweltinformationen sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über:

1.

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3.

Maßnahmen wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4.

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechtes;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6.

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der unter Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den Z 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

(2) Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, sind solche, die von diesen erstellt worden sind und sich im Besitz derselben befinden oder von anderen Stellen oder Personen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt werden und dieser auf Anforderung zu übermitteln sind.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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