§ 27 UUIG § 27

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen wie folgt zu erledigen:

1.

die gewünschten Umweltinformationen zur Gänze mitzuteilen;

2.

die gewünschten Umweltinformationen teilweise und die Gründe dafür, dass dem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, mitzuteilen;

3.

unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

Die Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt oder darum ausdrücklich ersucht worden ist. Gleichzeitig ist auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 31 Abs. 1 hinzuweisen.

(2) Die im Abs. 1 bestimmte Frist beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 26 Abs. 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei Begehren, denen auf Grund ihres Umfanges oder ihrer Komplexität nicht innerhalb von vier Wochen entsprochen werden kann, kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der informationssuchenden Person schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.

(3) Die gewünschten Umweltinformationen sind soweit möglich aktuell, exakt und vergleichbar zu geben und verständlich und möglichst in der von der informationssuchenden Person gewünschten Form mitzuteilen. Wird eine andere Form gewählt, sind die Gründe dafür der informationssuchenden Person mit der Erledigung mitzuteilen. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltinformationen sind auf Verlangen durch Übergabe von Ablichtungen mitzuteilen oder zur Einsichtnahme bereitzustellen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltinformationen sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen.

(4) Richtet sich ein Informationsbegehren auf Umweltinformationen, die allgemein zugänglich veröffentlicht wurden, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichungen.

(5) Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Umweltinformationen sowie die Einsichtnahme in die gewünschten Informationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Im Übrigen sind die informationspflichtigen Stellen berechtigt, für die Bereitstellung von Umweltinformationen Entgelte, Schutzgebühren und Kostenersätze, die angemessen zu sein haben, festzulegen und mit der informationssuchenden Person zu vereinbaren. Über diese Geldleistungen haben die informationspflichtigen Stellen ein Verzeichnis zu veröffentlichen und Interessierten Auskunft zu geben.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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