§ 9 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs 2 und 3.

(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Salzburg zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung wird auch dadurch nachgekommen, dass durch einen Link auf bereits bestehende Veröffentlichungen hingewiesen werden kann.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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