§ 11 UUIG § 11

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 die Auflassung der Anlage oder eines Teiles davon, so hat er bzw sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu setzen.

(2) Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:

1.

bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, und im Fall, dass durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht worden sind, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;

2.

liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge des genehmigten Betriebes darstellt, und im Fall einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage angeordnet, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei durch den Betrieb verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzungen mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Abs 4 oder 5 nicht berührt.

(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 UUIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 UUIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 UUIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 UUIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 UUIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UUIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 UUIG
§ 12 UUIG