§ 20 UUIG § 20

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Begriffsbestimmungen des § 2 gelten in Bezug auf die §§ 21 bis 23 sinngemäß. Ergänzend bedeuten im Sinn dieses Gesetzes die Ausdrücke:

1.

Straßenverkehrslärm: Umgebungslärm, der durch den Straßenverkehr auf Straßen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG 1972) oder des § 1 des Gesetzes, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, verursacht wird;

2.

Hauptverkehrsstraßen: Straßen im Sinn der Z 1 mit Ausnahme der Straßen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b LStG 1972 mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 UUIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 UUIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 UUIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 UUIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 UUIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UUIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 UUIG
§ 21 UUIG