§ 20 UUIG § 20

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Begriffsbestimmungen des § 2 gelten in Bezug auf die §§ 21 bis 23 sinngemäß. Ergänzend bedeuten im Sinn dieses Gesetzes die Ausdrücke:

1.

Straßenverkehrslärm: Umgebungslärm, der durch den Straßenverkehr auf Straßen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG 1972) oder des § 1 des Gesetzes, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, verursacht wird;

2.

Hauptverkehrsstraßen: Straßen im Sinn der Z 1 mit Ausnahme der Straßen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b LStG 1972 mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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