§ 10 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob

1.

zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, insbesondere die BVT-Schlussfolgerungen, eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 und

2.

eine Aktualisierung der Genehmigung

erforderlich sind.

Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 dar, ist an die Bezirksverwaltungsbehörde der Antrag oder die Anzeige nach § 3 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung einzubringen.

(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Bei der Überprüfung wird allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung veröffentlichten neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung getragen.

(2a) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 erfüllt werden.

(2b) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt worden ist, innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zusätzlich zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn

1.

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

2.

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert;

3.

eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Rechtsvorschrift, die neu erlassen oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert; oder

4.

für eine Anlage zwar keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, aber Entwicklungen des Standes der Technik hinsichtlich der Haupttätigkeit der Anlage eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(4) Im Fall des Abs 3 Z 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts und zur Stellung eines Genehmigungsantrags gemäß § 3 Abs 1 innerhalb angemessener Frist aufzufordern.

(5) Ist zur Anpassung nach Abs 3 Z 2 bis 4 eine nach § 3 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag oder die Anzeige gemäß § 3 mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den Fällen des Abs 1 Z 1 und Abs 3 sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

(6) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage alle für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für Überprüfungen der Genehmigungsauflagen zieht die Bezirksverwaltungsbehörde die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heran.

(7) Hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß dieser Bestimmung durchgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anlage oder der Anlagenteile, von der bzw welchen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu schließen. Die Schließung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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