(1) Jede Person hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:
1. | den Zustand von Umweltbestandteilen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1; | |||||||||
2. | die Lärmbelastung sowie die Strahlenbelastung einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind; | |||||||||
3. | die Emissionen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 in die Umwelt in zeitlich zusammengefasster oder statistisch dargestellter Form; | |||||||||
4. | die Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten; | |||||||||
5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in zusammengefasster oder statistisch dargestellter Form. | |||||||||
Diese Umweltinformationen sind mitzuteilen, wenn nicht ein Ablehnungsgrund gemäß § 29 Abs. 1 und bei Umweltinformationen gemäß Z 4 weiters ein Ablehnungsgrund gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 oder 7 vorliegt. |
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind mitzuteilen, soweit nicht ein Ablehnungsgrund gemäß § 29 vorliegt. Wenn sich Begehren auf Informationen über Emissionen in die Umwelt beziehen, dürfen sie nicht aus den im § 29 Abs. 2 Z 2, 3, 6, 7 und 8 enthaltenen Gründen abgelehnt werden.
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