§ 15 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 3 Abs 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 6 oder § 7 nicht einhält;

2.

Maßnahmen abweichend von Genehmigungen, die auf Grund dieses Abschnitts erteilt worden sind, ausführt;

3.

die in Bescheiden auf Grund dieses Abschnitts enthaltenen Anordnungen nicht befolgt;

4.

nicht oder nicht fristgerecht die Mitteilung gemäß § 10 Abs 1 vorlegt, der Antragspflicht gemäß § 10 Abs 1 oder 5 oder der Vorlagepflicht gemäß Abs 4 nachkommt oder die Anpassung gemäß § 10 Abs 2 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;

5.

entgegen § 11 Abs 1 oder 3 die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht durchführt;

6.

eine Überprüfung gemäß § 12 Abs 1 nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht; oder

7.

gegen die Berichtspflicht nach § 12 Abs 2 erster Satz oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt oder Vorfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen gemäß § 12 Abs 9 nicht unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde meldet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

entgegen § 3 Abs 2 die Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

2.

entgegen § 10 Abs 1 oder 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

3.

entgegen § 10 Abs 6 die erforderlichen Informationen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;

4.

den Beginn der Auflassung entgegen § 11 Abs 2 nicht vorausgehend anzeigt oder dieser gemäß Abs 2 oder 3 keine Bewertung oder trotz Erfordernis keine Darstellung der Maßnahmen anschließt; oder

5.

die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen § 12 Abs 3 nicht oder nicht rechtzeitig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung informiert.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu ahnden.

(5) Auch der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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