§ 2 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

In diesem Abschnitt bedeutet:

1.

Aktionsplan (Teilaktionsplan): Plan zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

2.

Änderung einer Anlage: eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist eine Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls jede Änderung oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte des § 1 Abs 1 erreicht;

3.

Anlage oder IPPC-Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

4.

Ausarbeitung von strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten: Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindex mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindex ausgesetzt sind;

5.

Ballungsraum Salzburg: das Gemeindegebiet der Stadt Salzburg;

6.

Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:

a)

Informationen über die derzeitige Nutzung und falls verfügbar über die frühere Nutzung des Geländes und

b)

falls verfügbar bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;

7.

Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

8.

Biomasse: Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie nachstehende Abfälle:

a)

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

b)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

c)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

d)

Korkabfälle;

e)

Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

9.

Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

10.

Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe, einschließlich Kraftstoffe;

11.

BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Art 13 der Industrieemissionsrichtlinie organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien im Anhang III der Industrieemissionsrichtlinie besonders Rechnung getragen wird;

12.

BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, den Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;

13.

Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs, ausgenommen Zweistoffmotoren;

14.

Dosis-Wirkung-Relation: den Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindex und einer gesundheitsschädlichen Auswirkung;

15.

EG-PRTR-VO: die Verordnung (EG) Nr 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl Nr L 33 vom 4. Februar 2006, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl Nr L 198 vom 25. Juli 2019;

16.

Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

17.

Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;

18.

Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden (Verbrennungsanlage in Form einer Feuerungsanlage im eigentlichen Sinn oder einer Wärmekraftmaschine);

19.

Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder – im Falle von Zweistoffmotoren – mit Selbstzündung des Kraftstoffs;

20.

Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

21.

gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische gemäß Art 3 in Verbindung mit Art 1 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr L 353 vom 31. Dezember 2008, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1677 der Kommission vom 31. August 2020 zwecks Verbesserung der Praktikabilität der Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung, ABl Nr L 379 vom 13. November 2020;

22.

Industrieemissionsrichtlinie: die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl Nr L 334 vom 17. Dezember 2010, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 158 vom 19. Juni 2012;

23.

Lärmindizes: die gemittelte Lärmbelastung für die im Folgenden genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB) unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden:

a)

Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex): Lärmindex für die allgemeine Belastung,

b)

Lday (Tag-Lärmindex): Lärmindex für die Belastung während des Tages,

c)

Levening (Abendlärmindex): Lärmindex für die Belastung am Abend,

d)

Lnight (Nachtlärmindex): Lärmindex für die Belastung in der Nacht;

24.

Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann;

25.

mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

26.

Nachbarn: Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;

27.

ruhige Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen;

28.

Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;

29.

Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird;

30.

Schwellenwerte für die Aktionsplanung: jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den (Teil-)Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind;

31.

Stand der Technik oder beste verfügbare Techniken – BVT: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; Verfügbare Techniken sind die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Inhaber oder die Inhaberin zugänglich sind;

32.

Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarte: Karte zur Gesamtbewertung oder Gesamtprognose jener Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet, die auf Gelände mit Anlagen gemäß § 1 im Ballungsraum zurückzuführen ist;

33.

Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die vom Straßenverkehr oder durch IPPC-Anlagen verursacht werden. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;

34.

Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

35.

Umweltorganisation: ein Verein oder eine Stiftung, der bzw die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt hat und gemeinnützige Ziele verfolgt;

36.

Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen;

37.

Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeit direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden kann oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Belästigung eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder zu einer Beeinträchtigung anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;

38.

Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 UUIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 UUIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 UUIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 UUIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 UUIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UUIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 UUIG
§ 3 UUIG