§ 6 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1)

Die Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 ist zu erteilen, wenn

1.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

2.

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

3.

die Entstehung von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;

4.

Energie effizient verwendet wird;

5.

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

6.

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;

7.

die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Anhang II der Industrieemissionsrichtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können, eingehalten werden; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; und

8.

die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren, des Messorts und der Information der Behörde) sichergestellt ist.

Erforderlichenfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der in den Z 1 bis 8 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(1a) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der im Anhang III Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 8 erfüllt werden.

(1b) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs 1a festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(1c) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Konsultation des Antragstellers oder der Antragstellerin die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der im Anhang III Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Entscheidung gemäß Abs 1 mit Bescheid zu treffen. Dieser ist sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidinhalte im Internet auf www.edm.gv.at zu veröffentlichen; diese umfassen zumindest:

1.

eine Kopie des Bescheides oder die die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile;

2.

die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;

3.

im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;

4.

allfällige spätere Aktualisierungen der Genehmigung.

(4) Eine Anzeige gemäß § 3 Abs 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung für die Anlage.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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