(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf:
a) | Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr; | |||||||||
b) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als | |||||||||
1. | 40.000 Plätzen für Geflügel, | |||||||||
2. | 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder | |||||||||
3. | 750 Plätzen für Säue; | |||||||||
c) | Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert); | |||||||||
d) | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag; | |||||||||
e) | Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag; | |||||||||
f) | vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 2 alle sonstigen Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) oder im Anhang I der EG-PRTR-VO (§ 2 Z 15) angeführt sind. |
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(3) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts die Anforderungen des Art 17 der Industrieemissionsrichtlinie einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Industrieemissionsrichtlinie selbst.
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