§ 3 UUIG § 3

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Nicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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