§ 5 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Wenn die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben kann oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß § 4 Abs 4 dem betroffenen Staat eine Ausfertigung des Antrages zu übermitteln und die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu geben.

(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Dem ausländischen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde setzt alle nach Abs 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen eine Kopie des Bescheides oder der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile. Diese müssen jedenfalls die im § 6 Abs 3 Z 2 bis 4 genannten Punkte enthalten.

(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Abs 1 Informationen gemäß § 4 Abs 4 und 6 übermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß § 4 Abs 4 und 6 vorzugehen. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegen, sind gemäß § 6 Abs 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Abs 1 bis 3 gelten in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. In Bezug auf andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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