§ 29 TVG 2012 Projektbeurteilung

Tierversuchsgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und
    3. 3.Ziffer 3das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,
    2. 2.Ziffer 2eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,
    3. 3.Ziffer 3eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,
    4. 4.Ziffer 4eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, zu berücksichtigen ist,
    5. 5.Ziffer 5eine Bewertung jeder der in den§ 6 Abs. 1 Z 5, §§ 6 Abs. 1 Z 5§ 7 Abs. 4 Z 2, 7 Abs. 4 Z 2§ 8 Abs. 3, 8 Abs. 3§ 9, 9 Abs. 1 Z 4§ 12 Abs. 1 Z 2, 12 Abs. 1 Z 2§ 13 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 1 Z 2§ 14 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 Z 2§ 14 Abs. 3, 14 Abs. 3 § 15 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowieeine Bewertung jeder der in den ParagraphenParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9 Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, oder 15Paragraph 25, Absatz 2, genannten Begründungen sowie
    6. 6.Ziffer 6eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (Paragraph 30,) werden soll.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:
    1. 1.Ziffer einswissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,
    2. 2.Ziffer 2Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,
    3. 3.Ziffer 3veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie
    4. 4.Ziffer 4Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.
  4. (4)Absatz 4Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß Paragraph 26, beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.07.2020
  1. (1)Absatz einsBei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und
    3. 3.Ziffer 3das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,
    2. 2.Ziffer 2eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,
    3. 3.Ziffer 3eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,
    4. 4.Ziffer 4eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, zu berücksichtigen ist,
    5. 5.Ziffer 5eine Bewertung jeder der in den§ 6 Abs. 1 Z 5, §§ 6 Abs. 1 Z 5§ 7 Abs. 4 Z 2, 7 Abs. 4 Z 2§ 8 Abs. 3, 8 Abs. 3§ 9, 9 Abs. 1 Z 4§ 12 Abs. 1 Z 2, 12 Abs. 1 Z 2§ 13 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 1 Z 2§ 14 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 Z 2§ 14 Abs. 3, 14 Abs. 3 § 15 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowieeine Bewertung jeder der in den ParagraphenParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9 Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, oder 15Paragraph 25, Absatz 2, genannten Begründungen sowie
    6. 6.Ziffer 6eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (Paragraph 30,) werden soll.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:
    1. 1.Ziffer einswissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,
    2. 2.Ziffer 2Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,
    3. 3.Ziffer 3veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie
    4. 4.Ziffer 4Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.
  4. (4)Absatz 4Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß Paragraph 26, beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten