§ 29 TVG 2012 Projektbeurteilung

Tierversuchsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Bei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob

1.

das Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,

2.

die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und

3.

das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.

(2) Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:

1.

eine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,

2.

eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,

3.

eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,

4.

eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,

5.

eine Bewertung jeder der in den§ 6 Abs. 1 Z 5, §§ 6 Abs. 1 Z 5§ 7 Abs. 4 Z 2, 7 Abs. 4 Z 2§ 8 Abs. 3, 8 Abs. 3§ 9, 9 Abs. 1 Z 4§ 12 Abs. 1 Z 2, 12 Abs. 1 Z 2§ 13 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 1 Z 2§ 14 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 Z 2§ 14 Abs. 3, 14 Abs. 3 § 15 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowie

6.

eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.

(3) Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:

1.

wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,

2.

Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,

3.

veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie

4.

Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.

(4) Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.

(5) Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.07.2020

(1) Bei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob

1.

das Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,

2.

die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und

3.

das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.

(2) Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:

1.

eine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,

2.

eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,

3.

eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,

4.

eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,

5.

eine Bewertung jeder der in den§ 6 Abs. 1 Z 5, §§ 6 Abs. 1 Z 5§ 7 Abs. 4 Z 2, 7 Abs. 4 Z 2§ 8 Abs. 3, 8 Abs. 3§ 9, 9 Abs. 1 Z 4§ 12 Abs. 1 Z 2, 12 Abs. 1 Z 2§ 13 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 1 Z 2§ 14 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 Z 2§ 14 Abs. 3, 14 Abs. 3 § 15 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowie

6.

eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.

(3) Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:

1.

wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,

2.

Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,

3.

veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie

4.

Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.

(4) Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.

(5) Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.

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