(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:
a) | der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und | |||||||||
b) | der mündlichen Diplomprüfung, | |||||||||
jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds. |
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
a) | unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und | |||||||||
b) | im Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG erfolgreich abgeschlossen haben. |
(3) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
a) | dem Leiter des Ausbildungslehrganges und | |||||||||
b) | zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern. |
(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
(5) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
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