§ 2 TSBBG Sozialbetreuungsberufe

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Sozialbetreuungsberufe sind:

a)

Heimhelfer und Heimhelferinnen,

b)

Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen mit einem der folgenden Schwerpunkte:

1.

Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen A),

2.

Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BA),

3.

Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BB),

c)

Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit einem der folgenden Schwerpunkte:

1.

Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen A),

2.

Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen F),

3.

Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA),

4.

Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB).

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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