§ 5 TSBBG Berufsbezeichnung

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

a)

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

b)

die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15)

Eignung besitzen.

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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