Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die
a)
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b)
die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15)
Eignung besitzen.
In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 TSBBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 TSBBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 TSBBG