Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die
a)
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b)
die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15)
Eignung besitzen.
In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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