(1) Die Tätigkeit von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens, insbesondere in ihrer Wohnung oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft. Betreuungsbedürftige Menschen sind Personen, die aufgrund ihres Alters, einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder schwieriger sozialer Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst entsprechend zu versorgen.
(2) Der Beruf des Heimhelfers bzw. der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung dieses Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt.
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